VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT FÜR GRABMALE
Aus unserer Friedhofsordnung vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert am 29. April 2020 ergibt sich aus den §§ 18 ff. die Pflicht zur Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der Grabmale. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Erfahrungsgemäß können Grabmale vor allem über die Winterzeit in ihrem Aufbaugefüge Schaden nehmen (z. B. eindringendes und gefrierendes Wasser verursacht Rissbildungen, Mörtel löst sich usw.) und dann - oftmals schon bei einer geringfügigen Berührung - umstürzen, wodurch auch schon Unfälle passiert sind. Wir bitten deshalb die Grabnutzungsberechtigten, im eigenen Interesse dieser Überprüfungspflicht nachzukommen. Eventuell dabei festgestellte Schäden sind durch fachkundige Firmen bis spätestens 31. Mai 2025 zu beseitigen. Danach wird die Gemeinde - im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht - Kontrollgänge in den Friedhöfen durchführen. Sollten dabei umsturzgefährdete Grabmale festgestellt werden, erhalten die Grabnutzungsberechtigten umgehend von der Friedhofsverwaltung Nachricht.