Bekanntmachung der Sanierungssatzung


über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte II"
 
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Ge­ meinderat der Gemeinde Weisenbach in seiner Sitzung am 16.05.2023 folgende Sanierungssat­ zung beschlossen:

§1
Festlegung des Sanierungsgebietes
 
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich ver­ bessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 11,75 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte II".

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwick­ lung GmbH mit Datum vom 29.04.2024 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet um­ fasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abge­ grenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der Sprechzeiten im Rathaus der Gemeinde Weisenbach von jeder­ mann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmun­ gen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzu­ wenden. Der Sanierungsvermerk(§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.
 
§2
Verfahren
 
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vor­schriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.
 
§ 3
Genehmigungspflichten
 
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§4
Inkrafttreten
 

Die Satzung wird gemäߧ 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich.
 
Hinweise:
 
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntma­ chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Be­ schluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.
Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Sanierungsgebiet Ortsmitte II

Informationsveranstaltung am 31. Januar 2024 im Kath. Gemeindehaus

Auftaktveranstaltung zu den vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“

Zahlreich erschienen die Anwohner aus dem Bereich des Sanierungsgebietes Ortsmitte II zur Informations- und Auftaktveranstaltung am Mittwoch, 31. Januar 2024 im Katholischen Gemeindehaus. Bereits im Vorfeld wurden die Eigentümer von der Gemeindeverwaltung angeschrieben und mit einem Erhebungsbogen um ihre Unterstützung und Mitarbeit gebeten. Wie Bürgermeister Daniel Retsch und der Sanierungsträger, die STEG Stadentwicklung GmbH aus Stuttgart, mehrfach betonten, ist diese Erhebung sehr wichtig, um auf die Bedürfnisse und die Bedarfe der Eigentümerinnen und Eigentümer dieses Bereiches eingehen zu können. Sie baten darum, diesen Erhebungsbogen bis zum 23. Februar 2024 bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Bei rund 137 Haushalten, die angeschrieben wurden, waren erfreulicherweise rund 87 Personen anwesend und um sich über die vorbereitenden Untersuchungen der STEG Stadtentwicklung GmbH zum neuen Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ zu informieren.

Die Ansprechpartnerin Frau Vera Pfaff und Herr Projektleiter Dr. Tillmann Sperle erklärten anhand einer Power Point Präsentation den Ablauf und den Zeitplan der vorbereitenden Untersuchungen des Sanierungsgebietes, das sich über Teile des Gebietes links der Murg ziehen wird sowie die städtebauliche Entwicklung, die Sanierungsziele, die den Wohnraum, aber auch den Klimaschutz und die energetische Sanierung betreffen. Ziel eines Sanierungsgebietes ist es, den Wohnraum und das Wohnumfeld zu verbessern sowie Ortskerne zu beleben. Projektleiter Dr. Tillmann Sperle und Stadtplanerin Vera Pfaff gaben den Anwohnern Auskunft über Maßnahmen die förderfähig sind. Die Aufnahme in das Programm erfolgte bereits zu 01.01.2023 und ist nun erstmals bis 31.12.2032 bewilligt worden. Die Zuschüsse werden teils vom Land und teils von der Gemeinde Weisenbach getragen, die hierfür jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung stellen wird. Voraussetzung für die Förderung wäre, so die STEG und die Verwaltung, dass das Gebäude im Sanierungsgebiet liege, die Maßnahme wirtschaftlich wäre (in der Regel spricht man ab 2-3 Gewerken, die vergeben werden) und die Maßnahme noch nicht begonnen ist. Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchung kann der Satzungsbeschluss erfolgen und mit der Sanierungsdurchführung begonnen werden. Die Förderung von Privatmaßnahmen ist ab diesem Zeitpunkt möglich.  Vor Beginn einer privaten Sanierungsmaßnahme muss eine Vereinbarung zwischen Antragsteller und der Gemeinde geschlossen werden. Sonst gebe es keine Fördermittel.

Im Anschluss an die Präsentation gingen Frau Pfaff, Herr Dr. Sperle sowie die Verwaltung auf die zahlreichen und sehr interessanten Fragen der Anwohner ein und erläuterten ihnen anhand von Plänen die Abgrenzung des Sanierungsgebietes und die Möglichkeiten.

Bürgermeister Daniel Retsch und die Verwaltung sowie die Mitarbeiter der STEG freuten sich über so eine rege Teilnahme der Veranstaltung und hoffen, dass nach dem Erfolgs- und Vorzeigeprojekt des Sanierungsgebietes „Ortsmitte I“ rechts der Murg auch dieses Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ von den Anwohner gut angenommen wird. 

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Weisenbach startet mit dem Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“

Am Mittwoch, 03. Juli 2024, gab die politische Gemeinde zusammen mit dem Sanierungsträger, der STEG aus Stuttgart, den Startschuss für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“, links der Murg.  

In dieser Auftaktveranstaltung wurden die Eigentümer des knapp 12 Hektar großen förmlich festgelegten Sanierungsgebietes über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhen sowie über den Ablauf der Sanierungsdurchführung informiert.

Aktuell stehen insgesamt 1,33 Millionen Euro Fördergelder für öffentliche Projekte sowie geeignete private Maßnahmen zur Verfügung.

Im privaten Bereich können Maßnahmen gefördert werden, wenn es sich um umfassende Sanierungen mit im Regelfall wenigstens zwei bis drei Gewerken handelt. Darunter fallen beispielsweise Wärmedämmungen an Dächern oder Wänden, der Austausch von Fenstern und Türen, die Verbesserung der Sanitärbereiche und die Erneuerung der Installationen, der Einbau neuer Heizungen, aber auch der altersgerechte barrierefreie Umbau im oder am Haus.

Die Ziele der städtebaulichen Erneuerung sind die Stärkung des Wohnumfeldes, die Schaffung von Wohnraum in allen Lebenslagen, den Klimaschutz und die Energiewende. Energetische Maßnahmen sind nach Ansicht der Gemeindeverwaltung und des Sanierungsträgers einer der wichtigsten Bausteine bei der Energiewende und dem Klimaschutz.

Haben Sie Interesse? Dann melden Sie sich bei einem der nachfolgend genannten Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner bei der Gemeinde Weisenbach
Herr Oliver Dietrich, o.dietrich@weisenbach.de, 07224/9183-19
Ihre Ansprechpartnerin bei der STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart
Frau Vera Pfaff, vera.pfaff@steg.de, 0711/21068-232

Ansprechpartner

Herr
Oliver Dietrich, Leiter Bau- und Liegenschaftsverwaltung
Gemeinde Weisenbach
Rathaus
Hauptstraße 3
76599 Weisenbach
Telefon (07224) 9183-19

Ansprechpartner

Gemeinde Weisenbach
Hauptstrasse 3
D-76599 Weisenbach
Tel. (0 72 24) 9183-0
Fax:(0 72 24) 9183-22
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