Lärmaktionsplan, Runde 4

Offenlage des Lärmaktionsplanes vom 21.10. bis 29.11.2024

Möglichkeit der Einsicht und Stellungnahme

Quelle: LUBW/Heine+Jud

Warum benötigen die Kommunen einen Lärmaktionsplan?

In Weisenbach wird auf der Bundesstraße B 462 der Schwellenwert der Lärmkartierung von 3 Millionen Kfz/Jahr überschritten. Dem entsprechend wurde nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie und den zur Umsetzung in Deutschland erlassenen Verordnungen und Empfehlungen ein Lärmaktionsplan entwickelt. Im Lärmaktionsplan sind die Lärmeinwirkungen der Verkehrswege zu erfassen (Lärmkartierung) und mögliche Maßnahmen zur Änderung der Lärmbelastungen zu untersuchen (Aktionsplan).

Aufgrund des neu gefassten Kooperationserlasses-Lärmaktionsplanung des Verkehrsministeriums vom 8. Februar 2023 wurde bestimmt, die RLS 19 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) Lärmkarten neu anzuwenden. Dies bedeutet im Konkreten, dass der Focus der Lärmaktionsplanung noch stärker an den Gesundheitsschutz für Lärmbetroffene ausgerichtet wurde.

Mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg in Stuttgart vom 20. Oktober 2023 wurden alle von der Lärmkartierung betroffenen Städte und Gemeinden aufgefordert, gemäß der gesetzlichen Frist Lärmaktionspläne aufzustellen bzw. die bestehenden Pläne zu überprüfen und fortzuschreiben. Da Maßnahmen nur in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Baulastträger des Verkehrsweges (B 462) realisiert werden können, ist eine Beteiligung der zuständigen Träger öffentlicher Belange ein wichtiger Bestandteil der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes.

Zudem ist gemäß § 47 d Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Öffentlichkeit zu Vorschlägen zu den Lärmaktionsplänen zu hören und die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Mit dem vorliegenden Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplanes, Runde 4 ist gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchzuführen.

Wie geht es weiter?

Neben der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind auch hinsichtlich der Mitwirkung der Bürger Anforderungen an das Verfahren gestellt. So sind eine Information und die Möglichkeit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Aktionspläne als Bestandteile der Aufstellung des Lärmaktionsplans anzusehen.

Im vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans, Runde 4 werden die rechtlichen Rahmenbedingungen genannt, die Ergebnisse der Lärmkartierung, vor allem der schalltechnischen Untersuchung RLS 19 zusammengefasst und ein Maßnahmenkonzept vorgestellt.

Wie beteiligen sich die Bürgerinnen und Bürger?

Der Gemeinderat der Gemeinde Weisenbach hat am 10. Oktober 2024 in öffentlicher Sitzung das Maßnahmenkonzept zum Lärmaktionsplan beraten und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 47 d Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen (siehe auch Aktuelles aus dem Gemeinderat).

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes mit Schalltechnischer Untersuchung RLS 19 liegt in der Zeit von
Montag, 21. Oktober 2024 bis Freitag, 29. November 2024 bei der Gemeindeverwaltung Weisenbach, Zimmer 5, Frau Frorath während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Gerne können Sie auch zur Einsichtnahme oder zur Abgabe einer Stellungnahme einen Termin vereinbaren.

Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Weisenbach abgegeben werden. Über eingegangene Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat der Gemeinde Weisenbach in öffentlicher Sitzung.

Weisenbach, 17. Oktober 2024

gez. Daniel Retsch
Bürgermeister

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