Persönliches Budget

Als Mensch mit Behinderung können Sie einen Anspruch auf ein Persönliches Budget haben. Mit dem Persönlichen Budget können Sie sich erforderliche Leistungen selbst einkaufen.

Anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten Sie eine Geldleistung. Mit diesem Budget bestimmen Sie wann, wie und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen. Sie bezahlen die passgenaue Leistung selbst, die zur Deckung Ihres persönlichen Bedarfes erforderlich sind.

Ziel ist es, Ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Anträge auf ein Persönliches Budget können Sie formlos beim zuständigen Rehabilitationsträger stellen. Rehabilitationsträger können sein: Stadt- und Landkreise (für die Eingliederungshilfe), die Deutsche Rentenversicherung, , die Krankenkasse, das Integrationsamt, die Kriegsopferfürsorge, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Unterschieden wird zwischen dem Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist, und dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger zuständig sind.

Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern eine besondere Form der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX

  • § 29 (SGB IX) Persönliches Budget

Freigabevermerk

26.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Ansprechpartner

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Fax:(0 72 24) 9183-22
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