Kommunale Wärmeplanung
Ein kommunaler Wärmeplan ist ein zentrales Werkzeug für eine nachhaltige Stadtentwicklung und dient als Routenplaner auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Damit dies gelingt, muss der Gebäudebestand klimaneutral mit Wärme versorgt werden, die aus unterschiedlichen Quellen erneuerbarer Energien und Abwärme stammen kann. Von zentraler Bedeutung sind dabei die Gegebenheiten vor Ort, da Wärme – nicht etwa wie im Falle des Stroms – nur schwer transportiert werden kann.
Um eine Wärmeplanung zu erstellen, muss nach KlimaG Baden-Württemberg zunächst ein 4-stufiger Prozess durchlaufen werden, auf dem auch die Wärmeplanung des geplanten Wärmeplanungsgesetzes des Bundes fußt.
Die Gemeinde Weisenbach führt vom 01.12.2024 bis zum 30.11.2025 ihre kommunale Wärmeplanung durch. Diese wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit 90 % der Gesamtkosten gefördert (Förderkennzeichen: 67K25486).
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Instrument, das einen Handlungsleitfaden für die klimaneutrale Wärmeversorgung in der Gemeinde Weisenbach umfasst. In enger Zusammenarbeit zwischen der Stadtverwaltung und der Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe GmbH sowie weiteren Akteuren wird die kommunale Wärmeplanung ab dem 01.12.2024 erarbeitet.
Der fertiggestellte kommunale Wärmeplan wird auf der Website Gemeinde Weisenbach veröffentlicht.
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 33 Abs. 6 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Die Gemeinde Weisenbach führt vom 01.12.2024 bis zum 30.11.2025 ihre kommunale Wärmeplanung durch. Diese wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit 90 % der Gesamtkosten gefördert (Förderkennzeichen: 67K25486).
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. Weitere Informationen zum Fördermittelgeber und Projektträger finden sich unter www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie.
Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) sowie der Vorgaben der nationale Klimaschutzinitiative wurde die Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe GmbH mit Sitz in Bretten beauftragt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG BW) werden insoweit zudem zähler- oder gebäudescharfe Stromdaten erhoben.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Gemeindeverwaltung Weisenbach Folgendes mit: Gemäß § 33 Abs. 5 KlimaG BW darf die Gemeinde Weisenbach die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 KlimaG BW). Die erhobenen und verarbeiteten Daten sind in Art und Umfang in § 33 KlimaG BW dargelegt. Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans im Internet werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher Daten wäre allerdings nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Eine solche Zustimmung würde im Fall des Entstehens eines solchen Bedürfnisses seitens der Gemeinde daher vor einer Veröffentlichung angefragt.
Die personenbezogenen Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Der bzw. die Datenschutzbeauftragte der Gemeinde ist unter der Mail erreichbar: datenschutz@weisenbach.de. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesdatenschutzbeauftragter BW: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.
Der fertiggestellte kommunale Wärmeplan wird auf der Website der Gemeinde Weisenbach veröffentlicht.